Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 103a.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 1999/63

Art. 8 Abs. 3 der 2. Euro-Einführungsverordnung räumt dem Schuldner einer durch Gutschrift auf einem Konto zahlbaren Verbindlichkeit ein Wahlrecht ein: Unabhängig davon, in welcher Währungseinheit die Verbindlichkeit zu erfüllen ist, kann er in Euro oder – in Österreich – in Schilling zahlen. Die einlangenden Beträge sind vom kontoführenden Institut auf die Währungseinheit des betreffenden Kontos umzurechnen. Trotz korrekter Umrechnung durch den Schuldner bzw. das überweisende Institut und durch das kontoführende Institut können nach der Umrechnung gewisse – geringfügige – Rundungsdifferenzen verbleiben. Hier stellt sich die in der 2. Euro-Einführungsverordnung nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob der Schuldner seine Verbindlichkeit trotz solcher Umrechnungsdifferenzen erfüllt hat. Auch ist nicht klar, ob der Gläubiger die Annahme wegen solcher Umrechnungsdifferenzen verweigern kann.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll für derartige Umrechnungsdifferenzen klargestellt werden, dass die Verbindlichkeit als erfüllt gilt und die allenfalls verbleibenden – wie schon erwähnt – geringfügigen Umrechnungsdifferenzen dem Gläubiger keine Rechtfertigung dafür bie...

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