BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103. Übergangsbestimmungen
EB zu BGBl I 2004/161
Zu Z 28d:
Mit § 103 Z 28d. werden, analog zu § 906 Abs. 12 HGB, die Wahlrechte für die Übergangsfrist des Art. 9 IASVO wahrgenommen.
EB zu BGBl I 2004/70
Zu Z 29a:
Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen (unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie 2002/87/EG (bis zum ) geregelt.
EB zu BGBl I 2003/35
Zu Z 1:
Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konzessionspflicht bestehende Gewerbeberechtigungen, diese gelten noch bis weiter.
EB zu BGBl I 2002/45
Zum Entfall von Z 21 lit a:
Die Bestimmung ist bereits seit nicht mehr anwendbar und kann daher entfallen.
EB zu BGBl I 2001/2
Zu Z 9:
Anpassung der Übergangsbestimmung an § 5 Abs. 1 Z 5.
EB zu BGBl I 2000/33
Zum Entfall der Z 11b:
Diese Übergangsbestimmung ist wegen des Entfalls des Sensitivitätsansatzes entbehrlich geworden.
Zu Z 12:
Die Übergangsbestimmung zur gemäß § 23 Abs. 6 verringerten Haftrücklage stellt die buchmäßige Behandlung der nach der alten Regelung gebildeten Haftrücklage klar, darüber hinaus wurde zwischenzeitig totes Recht (bisherige lit. a) entfernt.
EB zu BGBl I 1999/63
Zu Z 28b:
Übergangsb...