Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 103. Übergangsbestimmungen

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2004/161

Zu Z 28d:

Mit § 103 Z 28d. werden, analog zu § 906 Abs. 12 HGB, die Wahlrechte für die Übergangsfrist des Art. 9 IASVO wahrgenommen.

EB zu BGBl I 2004/70

Zu Z 29a:

Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen (unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie 2002/87/EG (bis zum ) geregelt.

EB zu BGBl I 2003/35

Zu Z 1:

Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konzessionspflicht bestehende Gewerbeberechtigungen, diese gelten noch bis weiter.

EB zu BGBl I 2002/45

Zum Entfall von Z 21 lit a:

Die Bestimmung ist bereits seit nicht mehr anwendbar und kann daher entfallen.

EB zu BGBl I 2001/2

Zu Z 9:

Anpassung der Übergangsbestimmung an § 5 Abs. 1 Z 5.

EB zu BGBl I 2000/33

Zum Entfall der Z 11b:

Diese Übergangsbestimmung ist wegen des Entfalls des Sensitivitätsansatzes entbehrlich geworden.

Zu Z 12:

Die Übergangsbestimmung zur gemäß § 23 Abs. 6 verringerten Haftrücklage stellt die buchmäßige Behandlung der nach der alten Regelung gebildeten Haftrücklage klar, darüber hinaus wurde zwischenzeitig totes Recht (bisherige lit. a) entfernt.

EB zu BGBl I 1999/63

Zu Z 28b:

Übergangsb...

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