BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 102a. Einziehung von Partizipationskapital
EB zu BGBl I 2009/152
Zu Abs 1 zweiter Satz:
Nach bisheriger Rechtslage müsste Partizipationskapital stets zur Gänze eingezogen werden. Es ist sinnvoll, hier durch die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Tranchen dem Instrument mehr Flexibilität zu verleihen. Nicht zuletzt ist es auch wünschenswert, dass Partizipationskapital des Bundes nach FinStaG rückgeführt werden kann, sobald es nicht mehr benötigt wird, ohne dass die Institute gezwungen sind, das gesamte Partizipationskapital einzuziehen. Die Änderungen tragen sowohl dem Gleichbehandlungsprinzip der Kapitalbeteiligten als auch der Erhaltung der Kapitalqualität Rechnung, wobei die aktienrechtlichen Prinzipien auf die Berechtigten aus Partizipationskapital im Wege eines Größenschlusses insofern anwendbar scheinen, als Umstände, die für eine Gleichbehandlung von Aktionären hinreichend sind, für Berechtigte aus Partizipationskapital jedenfalls als ausreichend anzusehen sein werden. Es wird nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Verwendung der Gestaltungsmöglichkeiten nicht missbräuchlich zu Lasten des Bundes erfolgen kann. Voraussetzungen gleich...