BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 102.
EB zu BGBl I 1998/126
Zu Abs 1:
Die Änderung berücksichtigt die Umstellung von Aktien- und Partizipationskapital auf entsprechende nennwertlose Stücke. Hierbei müssen die Rechte der Berechtigten aus Partizipationsscheinen gewahrt bleiben.
EB zu BGBl 1993/532
Da jede Verbesserung der Eigenmittelqualität eines Kreditinstituts wünschenswert ist, soll künftig die Umwandlung von Partizipationskapital in Aktienkapital erleichtert werden. Da das Ausmaß der Kapitalerhöhung nicht von vornherein feststehen kann, wurde die Regelung in Anlehnung an die bedingte Kapitalerhöhung und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gestaltet. Weiters soll die Umwandlungsmöglichkeit möglichst lange bestehen, ohne die Zustimmungsrechte der Aktionäre zu verletzen. Der erforderlichen Publizität wird durch Anwendung der entsprechenden aktienrechtlichen Bestimmungen entsprochen.
Zu Abs 4:
Die Änderung berücksichtigt die Umstellung von Aktien- und Partizipationskapital auf entsprechende nennwertlose Stücke. Hierbei müssen die Rechte der Berechtigten aus Partizipationsscheinen gewahrt bleiben.