Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 99b.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 1996/445

Die Verlängerung der allgemeinen sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ist deshalb erforderlich, weil die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen manchmal erst aus dem Jahresabschluss bzw. dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht [nunmehr: Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss] ersichtlich ist; diese sind dem BMF [nunmehr: FMA] jedoch spätestens erst sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.

1

Diese Bestimmung sieht eine partielle Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG vor; eine korrespondierende Bestimmung enthält § 96 Abs 2 WAG im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nach den §§ 94 und 95 WAG.

2

In dieser Bestimmung geht es um die Verfolgungsverjährung; diese beträgt nach § 31 Abs 2 VStG sechs Monate.

3

Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint eine derartige Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist unbedenklich.

4

Die Strafbarkeitsverjährungsfrist nach § 31 Abs 3 VStG (drei Jahre) wird durch § 99b nicht berührt, ebenso wenig die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3 Satz 2 VStG: drei Jahre seit rechtskräftiger Verhängung der Strafe).

BWG – Bankwesengesetz

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