Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 99a.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2001/97

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

EB zu BGBl 1996/445

Die Informationsverpflichtung des nachgeordneten Unternehmens und der übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sind durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen und die generellen Sanktionsnormen des BWG abgesichert. Führen all diese Maßnahmen nicht zum Ziel der Konsolidierung der Kreditinstitutsgruppe, so enthält § 99a ein Verfahren der Sistierung der Stimmrechte jener Anteilsrechte, die bei inländischen nachgeordneten Unternehmen gehalten werden.

Übersicht der Kommentierung


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1. Regelungsstruktur (Abs 1)

1

Das Instrument des Ruhens von Stimmrechten wird bereits in § 20 Abs 5 Z 3 im Hinblick auf die Abwehr der Gefahr negativen Eigentümereinflusses eingesetzt; weiters sieht § 34 ÜbG als Sanktionsinstrument ein Ruhen der Stimmrechte vor, wobei im Fall besonders grober Verletzungen ein „automatisches“ Ruhen eintritt (§ 34 Abs 1 ÜbG).

2

Hier wird das Ruhen der Stimmrechte als ultima ratio – das Gesetz spricht in Abs 1 von der Erreichbarkeit des Ziels der Informations- und Aufsichtserteilung „durch andere Maßn...

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