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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 98.

EB zu BGBl I 2010/72

Zu Abs 2 Z 4b und 7:

Die Unterlassung der Meldepflicht bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen, die in § 27 Abs. 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 16 festgelegt ist, soll als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Dies soll auch für die Unterlassung der Meldepflicht bezüglich der Anzeigen gemäß § 27 Abs. 19 gelten.

EB zu BGBl I 2010/37

Zu Abs 5:

In § 98 Abs. 5 und in § 99 Abs. 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 17, mit den geforderten Sanktionen. Damit korreliert der Entfall der Strafbestimmungen in § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8. Im Übrigen wird auf die gemäß § 9 Abs. 7 VStG bestehende Haftung der juristischen Person zur ungeteilten Hand mit dem Bescheidadressaten verwiesen.

EB zu BGBl I 2010/28

Zu Abs 3 Z 3 bis 7, 9 und 11:

Anpassung der Verweise und Entfall von Bestimmungen im Hinblick auf die Schaffung des Verbraucherkreditgesetzes.

EB zu BGBl I 2009/22

Zu Abs. 2 Z 3 und 4:

Verweisänderung wegen Neufassung der § 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.

EB zu BGBl I 2007/108

Zu Abs 2 Z 4a:

Erweiterung des Katalogs der Verwaltungsstrafbestimmungen um die Unterlassung der Anzeige des Ergebnisses der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Zu Abs 2 Z 2:

BWG – Bankwesengesetz

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