Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 96.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2006/48

Die Höchststrafe für den unerlaubten Betrieb von Bankgeschäften wird auf 50 000 Euro angehoben. Die Höchstgrenzen für die sonstigen Verwaltungsstrafen werden damit korrespondierend ebenfalls auf ein zeitgemäßes Ausmaß angehoben.

EB zu BGBl I 2001/2

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

EB zu BGBl 1993/532

Dieser entspricht der bisherigen Bestimmung des § 32 KWG. Die Zwangsstrafe soll einen gesetz- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigen. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Geldstrafe. Die Geldstrafe soll ein Unrecht ahnden, die Zwangsstrafe dagegen den Willen des Betroffenen beugen. Die Zwangsstrafe kann daher so oft wiederholt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist, wogegen die Strafe für eine Tat nur einmal verhängt werden darf Die Erhöhung der Zwangsstrafe auf die Obergrenze von 300000 S [nunmehr: 30.000 €] ist erforderlich, da die in § 5 Abs. 3 VVG normierte Obergrenze in keinem Verhältnis zur Wirtschaftskraft von Kredit- oder Finanzinstituten steht.

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Bescheide nach dem BWG sind idR von der FMA zu erlassen; die FMA ist gemäß § 22 Abs 1 FMABG zur Vollstrecku...

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