BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 94.
EB zu BGBl I 2007/60
Zu Abs 1:
Anpassung von Verweisen an das WAG 2007.
EB zu BGBl I 2003/35
Zu Abs 1:
Anpassung des Bezeichnungsschutzes dahin gehend, dass sich Finanztransferunternehmen nicht als Bank, Kreditinstitut, etc. bezeichnen dürfen.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 1:
Die Ergänzung stellt klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich nicht als Bank, Kreditinstitut oder Ähnliches bezeichnen dürfen.
Zu Abs 2:
Die Änderung berücksichtigt die sogenannten Sparkassen-Holdings, die auch nach Einbringung ihres bankgeschäftlichen (Teil-)Betriebes Sparkassen im Rechtssinn bleiben. Die nunmehr gegenstandslose Regelung betreffend die GiroCredit Bank AG entfällt.
EB zu BGBl 1996/753
Zu Abs 3:
Erweiterung des Bezeichnungsschutzes für die „Wertpapierfirma“.
EB zu BGBl 1996/445
Zu Abs 3:
Der Bezeichnungsschutz ist auf den Begriff der Finanz-Holding zu erweitern.
EB zu BGBl 1993/532
Die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen denen des § 11 KWG erweitert um den Schutz der Bezeichnungen „Finanzinstitut“, „Bausparkasse“ und „Raiffeisen“.
Da das Bankwesen in der Ausübung seines Betriebes auf Grund öffentlichen Interesses Beschränkungen unterworfen ist, entspricht es der Sicherheit des Verkehrs, ge...