BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 93c.
EB zu BGBl I 2007/60
Anpassung von Verweisen an das WAG 2007.
EB zu BGBl I 2001/97
Dient der Klarstellung bzw. Schließung einer möglichen Regelungslücke: Die Sicherung der Einlagen und Förderungen soll auch nach Entzug/Erlöschen der Konzession eines Kreditinstitutes/WPDLU gewährleistet sein. Mögliches Problem wäre ansonsten die definitionsgemäße Anknüpfung des Sicherungstatbestandes an die aufrechte Berechtigung: Kreditinstitutes/WPDLU ist, wer zum Betrieb der (Bank)geschäfte berechtigt ist; natürlich sollen auch die Forderungen gegen ein vormaliges Kreditinstitut/WPDLU weiterhin, somit auch nach Ende der Berechtigung, gesichert sein, was hiermit klargestellt wird.
Literatur
Kalss/Linder, Ausgewählte Fragen zur Anlegerentschädigung gemäß § 23b ff WAG, ÖBA 2006, 824; Schroth, Einlagensicherung – Rechtsfragen in Österreich und Europa (2004)
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Wesentlicher Inhalt dieser Bestimmung ist, dass die gesetzliche Einlagensicherung nur eingreifen soll, sofern das Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Hereinnahme der jeweiligen Einlage über die entsprechende Konzession verfügte.