BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 93b.
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Abs 4:
Anpassung der Bemessungsgrundlage für BV-Kassen an die neu geschaffene Selbständigenvorsorge.
Zu Abs 4:
Verweisänderung wegen Neufassung der § 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.
EB zu BGBl I 2003/35
Zu Abs 4:
Die Regelung schließt die Lücke hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Mitarbeitervorsorgekassen.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 5:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf FMA.
EB zu BGBl I 1999/63
Zu Abs 1:
Zusätzlich zu den Regelungen der § 93 und 93a sind einige für die Entschädigungsfeststellung und -auszahlung spezifische technische Regelungen erforderlich, die in § 93b zusammengefasst sind. Sie ergeben sich überwiegend aus Erfordernissen der Richtlinie 97/9/EG.
Zu Abs 2:
Die Bemessung nach dem Marktwert zur Zeit des Sicherungsfalles entspricht Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG (die in genannter Richtlinienbestimmung ebenfalls geregelte Zulässigkeit der Aufrechnung ergibt sich bereits aus § 93 Abs. 4). Die ausdrückliche Regelung, dass auch Zinsen und andere Erträge umfasst sind, dient der Klarstellung; eine entsprechende Bestimmung findet sich auch im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU Einlagens...