BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 93a.
EB zu BGBl I 2010/58
Zu Abs 6:
Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.
EB zu BGBl I 2009/66
Zu Abs 9:
Abs. 9 ergänzt und präzisiert die Zusammenarbeit der Einlagensicherungseinrichtungen hinsichtlich der in § 93 Abs. 7, 8, 9 und 10 genannten Aufgabenbereiche. Hiedurch wird Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt.
Zu Abs 10:
Abs. 10 sieht Selbsttests der Einlagensicherungssysteme und eine Frühwarnung durch die FMA vor. Hiedurch wird Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/14/EG umgesetzt.
EB zu BGBl I 2008/136
Zu Abs 1:
Das österreichische System der Einlagensicherung beruht auf dem System des Umlageverfahrens, was bedeutet, dass im Sicherungsfall die angeschlossenen Kreditinstitute auf sektoraler Ebene und – sollte diese die Ansprüche nicht erfüllen können, auf übersektoraler bundesweiter Ebene – anteilige Beiträge zu leisten haben. Diese Beiträge sind für das einzelne Kreditinstitut nach oben hin gedeckelt, um diese nicht selbst in Auszahlungsschwierigkeiten zu bringen. Mit einer Anhebung dieses Höchstbeitrages wird die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen erhöht ohne gleichzeitig einen nicht bewältigbaren Risikoüberlauf auf die anderen Kreditinstitute zu erzeugen.
Zu Abs 2: