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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 91.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 1:

Abs. 1 entspricht dem derzeitigen § 91.

Zu Abs 2:

Abs. 2: § 173a KO sieht vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren durch Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei (§§ 89j und 89k GOG) zu erfolgen haben. § 14 IEG, der die gesetzliche Grundlage für die Insolvenzdatei darstellt, sieht in seinem Abs. 2 im Interesse der Beteiligten und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eine zeitliche Beschränkung der Einsicht vor. Da für die öffentlichen Bekanntmachungen hinsichtlich der Geschäftsaufsicht die Bestimmungen der Konkursordnung gelten, somit die Anordnung und Aufhebung der Geschäftsaufsicht in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, ist für diese Eintragungen eine – gegenüber den insolvenzrechtlichen Bestimmungen – zeitlich verlängerte Einsichtsmöglichkeit vorgesehen.

EB zu BGBl I 1997/114

Zu Abs 1:

Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit der Konkurs- und Ausgleichsordnung beizubehalten, insbesondere die in § 173a KO angeordnete Art der öffentlichen Bekanntmachung von in Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidungen. Auf die Erläuterungen zu § 173a KO wird verwiesen.

EB zu BGBl 1993/532

Zu Abs 1:

Durch diese Bestimmung wird § 117 Abs. 2 ZPO für öffentliche Bekanntmachungen ...

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