BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 89.
EB zu BGBl 1993/532
Diese Bestimmung regelt die Entscheidung über Streitfälle aus den Anordnungen der Aufsichtsperson.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
1
Der Begriff der „Anordnungen“ der Aufsichtsperson ist im Gesetz nicht präzisiert; als „Anordnung“ sind insbesondere Beschlussuntersagungen nach § 84 Abs 2, Veranlassungen der Aufsichtsperson im Hinblick auf die Befriedigung von Forderungen nach § 86 Abs 2, die Zustimmung – bzw deren Unterlassung – zu Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören (§ 87 Abs 2) sowie Einsprüche nach § 87 Abs 2 anzusehen. Angesichts der allgemeinen Überwachungszuständigkeit der Aufsichtsperson gemäß § 84 Abs 1 wird für die Qualifikation als „Anordnung“ eine konkrete Anordnung an das Kreditinstitut vorauszusetzen sein, „und zwar etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen“. Das Gericht kann sowohl vom Kreditinstitut als auch von der Aufsichtsperson angerufen werden.
2
Die beschlussmäßige gerichtliche Entscheidung ist nicht anfechtbar.