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ASoK 8, August 2017, Seite 319

VI. Update: Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Annemarie Masilko

Der Nationalrat hat am zwei Abänderungsanträge zum Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) beschlossen, die folgende Maßnahmen beinhalten:

  • Anführung des konkreten Eurobetrags bei der Festlegung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG);

  • Anbringung eines Lichtbildes auf der e-card (§ 31a Abs 8 ASVG);

  • Gewährung der Impfung gegen Hepatitis A und B für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren (§ 188b ASVG);

  • Recht von Versicherten, das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bereits 10 Jahre vor der Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters feststellen zu lassen, wenn aufgrund der bisher erworbenen Versicherungszeiten anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden (§ 247 Abs 2 ASVG; § 117a Abs 2 GSVG; § 108a Abs 2 BSVG);

  • Verbot des Pflegeregresses und Bereitstellung von Mitteln zur Abdeckung der den Ländern dadurch entgehenden Einnahmen (§§ 330a, 330b und § 707a Abs 2 ASVG).

  • S. 320 Wegfall der Beschränkung der Berücksichtigung von höchstens 30 Versicherungsmonaten bei der Anrechnung von Zeiten des Präsenzdienstes als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversicherungsregelungen (§ 607 Abs 12 und § 617 Abs 13 ASVG; § 298 Abs 12 und § 306 Abs 10 GSVG; § 287 Abs 12 und § 295 Abs 11 BSVG);

  • Ermöglichung der nac...

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