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ASoK 9, September 2012, Seite 354

Vollübertritt vom alten auf das neue Abfertigungsrecht nur noch bis Ende 2012 möglich

§ 47 Abs. 3 BMSVG.

Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2003 begonnen hat, noch dem alten Abfertigungsrecht. Der Arbeitgeber kann mit diesen Arbeitnehmern den teilweisen oder vollständigen Übertritt auf das neue Abfertigungssystem vereinbaren. Ein Vollübertritt, bei dem die im alten System erworbenen Anwartschaftszeiten durch einen Übertrittsbetrag in die BV-Kasse abgegolten werden, ist aber nur mehr bis zulässig!

Die Einzahlung des Übertrittsbetrags in die BV-Kasse ist lohnsteuerfrei, soweit dieser die fiktiven Abfertigungsansprüche nach dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag nicht übersteigt. Beim Arbeitgeber ist der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerlichen Abfertigungsrückstellung und dem Übertrittsbetrag bzw. im Fall der Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Rücklage der volle Übertrittsbetrag auf fünf Jahre verteilt abzusetzen.

Der Übertritt bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Höhe des Übertrittsbetrags ist zwar grundsätzlich Vereinbarungssache. Abschläge von der fiktiven Abfertigungshöhe zum Stichtag müssen aber sachlich begründbar – also durch konkrete Einzelfallumstände (Selbstkündigungswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung von Die...

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