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Keine Pflichtveranlagung bei Provisionsnachzahlungen vom alten Dienstgeber
RV/0163-I/11.
Bezog ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, dann muss er eine Veranlagung vornehmen (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG).
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits ein Dienstverhältnis zu einem neuen Arbeitgeber ausübt, noch eine Provisionsnachzahlung vom alten Arbeitgeber erhält. Dies ist darin begründet, dass die Lohnsteuer für Nachzahlungen, die den laufenden Arbeitslohn (einen solchen stellen auch Provisionen dar, die bestimmten Tätigkeitsmonaten zurechenbar sind) für das laufende Kalenderjahr betreffen, gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG durch Aufrollung der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen ist. Zwei oder mehrere gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Bezüge für denselben Lohnzahlungszeitraum liegen damit nicht vor.