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Bloße Raummitbenutzung begründet keine Betriebsstätte
EAS 3261 vom , SWI 2012, 50.
Wenn ein österreichisches Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter zur Abwicklung eines Vertrages über Sicherheitsprüfungen längerfristig beim deutschen Auftraggeber wechselnde Räume mitbenutzen, dann wird dadurch nach herrschender Auffassung noch keine Betriebsstätte begründet. Die Bezüge der in Deutschland eingesetzten Mitarbeiter dürfen daher in Deutschland nur besteuert werden, wenn sich diese dort länger als 183 Tage im Kalenderjahr aufhalten.