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Kollektivvertraglicher Referenzzuschlag für überlassene Arbeitnehmer
Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt IX Punkt 3. des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus. – (Abschnitt IX Punkt 3. des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung)
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