FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 75
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 75
A. Beschuldigter
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Beschuldigter kann nur eine natürliche Person sein. Verbände iS des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), das sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (s § 1 Abs 2 VbVG), können, sofern der Verband iS des § 3 VbVG für eine Straftat verantwortlich ist, für Finanzvergehen zur Verantwortung gezogen werden (§ 1 Abs 2 iV mit § 28a FinStrG). Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten gem § 56 Abs 5 FinStrG die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, unter Anwendung bestimmter Maßgaben. So hat der Verband in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten (zur Sonderstellung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren s Kommentar § 56 Rz 119). Gem § 75 erster Satz FinStrG ist Beschuldigter die eines Finanzvergehens verdächtige Person vom Zeitpunkt der Verständigung üb...