FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 74b
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 74b | |||
A. | Aufgaben | |||
1. | Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1) | |||
2. | Bankauskünfte (§ 74b Abs 2) | |||
B. | Zusammenwirken mit der Finanzstrafbehörde (§ 74b Abs 3) | |||
C. | Berichtspflicht (§ 74b Abs 4) |
I. Kommentar zu § 74b
A. Aufgaben
1
Die dem Rechtsschutzbeauftragten im Rahmen des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zukommenden Aufgaben sind in § 74b Abs 1 und 2 FinStrG festgelegt. Diese betreffen die Einholung von Telekommunikationsauskünften nach § 99 Abs 3a FinStrG und unter besonderen Voraussetzungen die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs 6 FinStrG. Darüber hinaus werden dem Rechtsschutzbeauftragten auch außerhalb des Finanzstrafrechts Aufgaben übertragen, nämlich gemäß § 11 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG (BGBl I 2015/118) in Zusammenhang mit Kontoregisterabfragen der Abgabenbehörden (nicht aber der Finanzstrafbehörden). Nach § 11 Z 1 KontRegG obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen.
1. Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1)
2
Bei Auskunftsverlangen an Telekommunikationsbetreiber nach § 99 Abs 3a FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragen über zwei Verfahrensschritte zu informieren. Die erste Information betrifft das Auskunftsverlangen selbst. Unverzüglich nachdem ein solches vom Spruchsenatsvorsitzend...