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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 74b

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 74b
A.
Aufgaben
1
1.
Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1)
2, 3
2.
Bankauskünfte (§ 74b Abs 2)
4
B.
Zusammenwirken mit der Finanzstrafbehörde (§ 74b Abs 3)
5
C.
Berichtspflicht (§ 74b Abs 4)
6

I. Kommentar zu § 74b

A. Aufgaben

1

Die dem Rechtsschutzbeauftragten im Rahmen des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zukommenden Aufgaben sind in § 74b Abs 1 und 2 FinStrG festgelegt. Diese betreffen die Einholung von Telekommunikationsauskünften nach § 99 Abs 3a FinStrG und unter besonderen Voraussetzungen die Einholung von Bankauskünften nach § 99 Abs 6 FinStrG. Darüber hinaus werden dem Rechtsschutzbeauftragten auch außerhalb des Finanzstrafrechts Aufgaben übertragen, nämlich gemäß § 11 Kontenregister- und KonteneinschaugesetzKontRegG (BGBl I 2015/118) in Zusammenhang mit Kontoregisterabfragen der Abgabenbehörden (nicht aber der Finanzstrafbehörden). Nach § 11 Z 1 KontRegG obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen.

1. Telekommunikationsauskünfte (§ 74b Abs 1)

2

Bei Auskunftsverlangen an Telekommunikationsbetreiber nach § 99 Abs 3a FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragen über zwei Verfahrensschritte zu informieren. Die erste Information betrifft das Auskunftsverlangen selbst. Unverzüglich nachdem ein solches vom Spruchsenatsvorsitzend...

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