FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 74
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 74 | |||
A. | Ablehnungsverfahren | |||
1. | Vorbemerkungen | |||
2. | Senatsmitglieder und Schriftführer | |||
3. | Einzelorgane und Schriftführer | |||
4. | Amtsbeauftragter | |||
5. | Sachverständige | |||
II. | Rechtsprechung zu § 74 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 74 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 74 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 74
A. Ablehnungsverfahren
1. Vorbemerkungen
1
Während die § 72 und 73 FinStrG die Befangenheitsgründe und Ablehnungsrechte normieren, wird in § 74 FinStrG das Verfahren geregelt, nach dem über Ablehnungsanträge zu entscheiden ist. Dieses Verfahren gilt – wie auch die übrigen Befangenheits- und Ablehnungsbestimmungen des FinStrG – sowohl für die Finanzstrafbehörden als auch für das Bundesfinanzgericht, soweit es wegen Beschwerden nach dem FinStrG tätig wird.
2. Senatsmitglieder und Schriftführer
2
Macht eine Partei gem § 73 FinStrG die Befangenheit eines Mitgliedes oder des Schriftführers eines Senates geltend, hat gem § 74 FinStrG grundsätzlich dieser Senat selbst darüber zu entscheiden. Als solche Senate kommen ein Spruchsenat oder ein Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht in Betracht. Gem § 74 Abs 1 FinStrG ist die Ablehnung dieser Personen binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung beim Vorsitzenden des Senates g...