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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 74

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 74
A.
Ablehnungsverfahren
1.
Vorbemerkungen
1
2.
Senatsmitglieder und Schriftführer
24
3.
Einzelorgane und Schriftführer
5
4.
Amtsbeauftragter
6
5.
Sachverständige
7
II.
Rechtsprechung zu § 74
A.
Rechtsprechung zu § 74 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 74 Abs 3

I. Kommentar zu § 74

A. Ablehnungsverfahren

1. Vorbemerkungen

1

Während die § 72 und 73 FinStrG die Befangenheitsgründe und Ablehnungsrechte normieren, wird in § 74 FinStrG das Verfahren geregelt, nach dem über Ablehnungsanträge zu entscheiden ist. Dieses Verfahren gilt – wie auch die übrigen Befangenheits- und Ablehnungsbestimmungen des FinStrG – sowohl für die Finanzstrafbehörden als auch für das Bundesfinanzgericht, soweit es wegen Beschwerden nach dem FinStrG tätig wird.

2. Senatsmitglieder und Schriftführer

2

Macht eine Partei gem § 73 FinStrG die Befangenheit eines Mitgliedes oder des Schriftführers eines Senates geltend, hat gem § 74 FinStrG grundsätzlich dieser Senat selbst darüber zu entscheiden. Als solche Senate kommen ein Spruchsenat oder ein Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht in Betracht. Gem § 74 Abs 1 FinStrG ist die Ablehnung dieser Personen binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung beim Vorsitzenden des Senates g...

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