FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 53 Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 53 | |||
A. | Finanzstrafverfahren | |||
B. | Zuständigkeitsabgrenzung | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Abgrenzung nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) | |||
3. | Zusammentreffen mit anderen Finanzvergehen (§ 53 Abs 3 FinStrG) | |||
4. | Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen (§ 53 Abs 4 FinStrG) | |||
5. | Ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit (§ 53 Abs 5 und 6 FinStrG) | |||
C. | Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 53 Abs 7 FinStrG) | |||
D. | Sicherung der Beweise durch die Finanzstrafbehörde (§ 53 Abs 8 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 53 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 3 | |||
D. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 4 | |||
E. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 5 | |||
F. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 6 | |||
G. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 7 | |||
H. | Rechtsprechung zu § 53 Abs 8 |
I. Kommentar zu § 53
A. Finanzstrafverfahren
1
Das materielle Strafrecht (allgemeiner und besonderer Teil) regelt, wann eine Tat strafbar ist. Die Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates ist Gegenstand des formellen Strafrechts. Es muss bestimmt werden, welche Organe mit der Verfolgung der strafbaren Handlungen betraut werden und an welche Regeln sie sich ...