FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 73
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 73
A. Ablehnung von Organen
1
Anders als nach den Befangenheitsbestimmungen des Abgabenverfahrensrechtes (§ 76 BAO, vgl auch § 7 AVG) sieht das FinStrG ein Ablehnungsrecht vor, wie es auch die StPO kennt (§ 44 Abs 3 StPO). Liegen nach Ansicht des Beschuldigten, Nebenbeteiligten oder des Amtsbeauftragten bei einem Organ Befangenheitsgründe iS des § 72 Abs 1 FinStrG vor und hat sich das Organ nicht bereits von sich aus der Ausübung seines Amtes enthalten, können die genannten Personen die Befangenheit dieses Organes geltend machen. Es können aber nur Organe, nicht auch die Finanzstrafbehörde als solche als befangen abgelehnt werden ( [R 73/1]). Als ablehnbare Organe kommen nicht nur die Organe der Finanzstrafbehörde, sondern (seit dem ) auch die Organe des Bundesfinanzgerichtes in Verfahren wegen Beschwerden nach dem FinStrG in Betracht. Die Geltendmachung der Befangenheit einzelner Organe, die am Strafverfahren mitwirken, ist ein Recht der im § 73 FinStrG genannten Personen. Nebenbeteiligte können ihr Ablehnungsrecht erst ab der förmlichen Zuziehung zum Verfahren geltend machen, da sie erst ab diesem Zeitpunkt ...