FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 72
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 72 | ||||
A. | Befangenheit | ||||
B. | Organe | ||||
C. | Befangenheitsgründe | ||||
1. | Angehörige und Personen unter ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 72 Abs 1 lit a FinStrG) | ||||
a) | Angehörige | ||||
b) | Personen unter ihrer gesetzlichen Vertretung | ||||
2. | Vertreter (§ 72 Abs 1 lit b FinStrG) | ||||
3. | Mitglieder des Spruchsenates (§ 72 Abs 1 lit c FinStrG) | ||||
4. | Mitwirkung am Untersuchungsverfahren (§ 72 Abs 1 lit d FinStrG) | ||||
5. | |||||
II. | Rechtsprechung zu § 72 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 72
A. Befangenheit
1
Die Befangenheitsbestimmungen des § 72 FinStrG entsprechen in weiten Teilen den Regelungen in § 76 BAO, § 7 AVG, § 43 ff StPO und § 20 JN. Das BFGG enthält keine eigenen Befangenheitsbestimmungen. Die Mitglieder des BFG haben die in den von ihnen gem § 24 Abs 1 BFGG jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen enthaltenen Befangenheitsregelungen zu beachten.
2
Befangenheit liegt immer dann vor, wenn eine unparteiische Entscheidung eines Organes wegen Vorliegens persönlicher Beweggründe nicht eindeutig gewährleistet ist. Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass ein Organ nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt. Dies muss nicht in behördlichen Maßnahmen im Zuge des Finanzstrafverfahrens gelegen sein, sondern kann auch seine Ursache in einem anderen Verfahren oder im außerdienstlichen Bereich des Organes haben...