FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 71a
Übersicht
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I. Kommentar zu § 71a
1
In § 71a FinStrG werden die spezielle Organisationsnormen zur Bildung von Senaten des Bundesfinanzgerichtes zusammengefasst. Als lex specialis gehen sie den entsprechenden Bestimmungen des BFGG vor. Den Besonderheiten des Finanzstrafrechts Rechnung tragend, sind besondere Senate für Finanzstrafrecht als Fachsenate einzurichten.
2
Die aus vier Mitgliedern bestehenden Senate setzen sich aus dem Vorsitzenden, einem weiteren Richter des BFG und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Sie unterscheiden sich insoweit nicht von den Senaten gemäß § 12 Abs 2 BFGG. Allerdings ist in der Geschäftsverteilung – wie bei den Spruchsenaten – zumindest ein Senat für selbständige und ein Senat für unselbständige Berufe vorzusehen (§ 71a Abs 4 iVm § 68 Abs 2 FinStrG).
3
Den fachkundigen Laienrichtern bei den Senaten für Finanzstrafrecht steht – abweichend zu der Regelung des BFGG – eine Vergütung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach den für Schöffen anzuwendenden Bestimmungen zu. Die Bemessung obliegt dem BFG (s auch Kommentar § 70 Rz 2).