FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 70
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 70
A. Entschädigung der Senatsmitglieder
1
In § 70 Abs 1 FinStrG wird klargestellt, dass es sich bei der von Richtern ausgeübten Tätigkeit in den Spruchsenaten um Nebentätigkeiten iS des § 25 GehG handelt (vgl EB FinStrGNov 1985). Die Höhe der dafür gebührenden Vergütung haben das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich, bei denen die Spruchsenate eingerichtet sind, bescheidmäßig festzusetzen. Gegen diese Festsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nicht an das Bundesfinanzgericht!) zulässig. Die Entschädigungen der Senatsvorsitzenden gehören zu den Funktionsgebühren iS des § 29 Z 4 EStG 1988.
2
Die Laienbeisitzer haben gem § 70 Abs 2 FinStrG Anspruch auf Vergütung der Reise-(Fahrt-)auslagen und der Aufenthaltskosten. Weiters steht ihnen für die durch ihre Tätigkeit verursachte Zeitversäumnis eine Entschädigung zu, die sich betragsmäßig nach der Höhe der den Schöffen im gerichtlichen Strafverfahren zustehenden Vergütung richtet (§ 55 GebAG 1975). Sie ist gleich derjenigen der Zeugen (§ 3 Abs 1 GebAG 1975), wobei sich jedoch der Entschädigungsbetrag nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG um die Hälfte erhöht. Für die Geltendmac...