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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 69

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 69
13

I. Kommentar zu § 69

1

Die feste Geschäftsverteilung ist auf der Homepage des BMF zu veröffentlichen. Damit steht diese Information betreffend alle Spruchsenate jederzeit zur Verfügung. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass für jeden einzelnen Senat alle Mitglieder, auch die Ersatzmitglieder, anzuführen sind.

2

Darüber hinaus sind die Geschäftsverteilungen auch bei der nach § 65 Abs 2 einzurichtenden Geschäftsstelle zur Einsicht aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen. Diese weitere Möglichkeit der Einsichtnahme hat jedoch nicht die rechtliche Wirkung der Veröffentlichung.

3

Wie sich der Senat im Einzelfall zusammensetzt, ist dem Beschuldigten und dem Nebenbeteiligten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mitzuteilen (§ 125 Abs 1, § 157 FinStrG). Beides ermöglicht dem Beschuldigten und dem Nebenbeteiligten vom Ablehnungsrecht (§ 73 FinStrG) Gebrauch zu machen.

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