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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 266

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 266
15

I. Kommentar zu § 266

1

In den Regelungen zur Vollziehung (Vollzugsklauseln) wird festgelegt, wem der Vollzug des FinStrG und die Befugnis zur Erlassung von Verordnungen zusteht. Die ursprünglich in § 265 Abs 2, Abs 3, Abs 5 und Abs 6 FinStrG enthaltenen Regeln zur Vollziehung sind mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 2018/62) inhaltlich weitestgehend unverändert von § 265 FinStrG in den – hierfür neu geschaffenen – § 266 FinStrG transferiert worden.

2

Wie schon Stoll unter Verweis auf Aichlreiter und Walter zutreffend festgestellt hat, kann den Vollzugsklauseln nur soweit, als die Gesetze nicht hinreichend deutlich anderes anordnen, im Zweifelsfall eine Bedeutung zukommen, wobei die Kompetenzzuteilung in Form von Vollzugsklauseln eine Kompetenzaufteilung unter den Ressorts schon voraussetzt (s Stoll, BAO-Kommentar, 3046 mwN). Wie Stoll schon zu Recht zum Abgabenrecht bzw zur Abgabenordnung ausgeführt hat, haben die Vollzugsklauseln dort geringen Aussageinhalt, weil die Zuständigkeit für jegliches Verwaltungshandeln bis ins Detail gesetzlich geregelt ist (s Stoll, BAO-Kommentar, 3047). Dasselbe gilt für das Finanzstrafrecht.

3

Das Bundesministerium für Finanzen kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 266 Abs 1 FinStrG die erforderlichen Verordnungen s...

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