FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 68
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 68 | ||
A. | Einrichtung von Senaten | ||
B. | Feste Geschäftsverteilung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 68 |
I. Kommentar zu § 68
A. Einrichtung von Senaten
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Als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich sind in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien (§ 65 Abs 1 FinStrG) Spruchsenate unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zu bilden (§ 68 Abs 1 FinStrG). Dabei obliegt die Organisation der Spruchsenate den Vorständen dieser Ämter. Es müssen an jedem Standort mindestens zwei Spruchsenate gebildet werden: ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe, und ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet wird. Die Laienbeisitzer müssen nicht Mitglieder der entsendenden gesetzlichen Berufsvertretung sein, es kann sich bei ihnen auch um Kammerangestellte handeln, da das Gesetz nur vorschreibt, dass die Laienbeisitzer von der Berufsvertretung entsendet werden, nicht aber, dass sie Kammermitglieder sein müssen. Der Gesetzgeber differenziert nur zwischen Berufsvertretungen selbständiger Berufe und Berufsvertretungen unselbständiger Berufe. Eine ...