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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 265a Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 265a
A.
Allgemeines
1
B.
Unterbrechung von Fristen
2, 3
C.
Technische Kommunikationsmittel und Entscheidung im Umlauf
4
D.
Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen
5
E.
Verordnungsermächtigung
6, 7

I. Kommentar zu § 265a

A. Allgemeines

1

Im Gefolge der COVID-19-Pandemie wurden auch im FinStrG krisenbedingt erforderliche Begleitmaßnahmen – das Finanzstrafverfahren betreffend – gesetzt. § 265a FinStrG wurde mit dem – am im Nationalrat beschlossenen, am im BGBl veröffentlichten – 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) in das FinStrG neu eingefügt. Er steht unter der Überschrift „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“. Die Regelung bezweckt ua, dass es aufgrund der durch COVID-19 hervorgerufenen besonderen Gesamtsituation zu keinen Rechtsschutznachteilen bei Versäumung wichtiger Fristen kommt (s AB 112 BlgNR 27. GP 5). Daher werden gewisse Fristen im Finanzstrafgesetz bei Vorliegen der gesetzlich genannten Voraussetzungen bis zum Ablauf des unterbrochen (zu den Änderungen durch das 2. COVID-19-Gesetz s ausführlich Winkler, ZWR 2020, 152; Franke, taxlex 2020, 123; Nagy/Aue...

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