FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 264
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 264 | ||
A. | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
I. Kommentar zu § 264
A. Aufhebung von Rechtsvorschriften
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Bei der Aufzählung der durch das FinStrG überholten Bestimmungen des österreichischen Rechts erschien es zunächst zweckmäßig, das Strafgesetz über Gefällsübertretungen ausdrücklich als aufgehoben zu bezeichnen. Bei der seinerzeitigen Einführung des deutschen Abgabenrechts ist zwar durch Auflassung der Gefällsgerichte eine weitere Anwendung des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen unmöglich gemacht worden, das Gesetz selbst wurde jedoch nicht aufgehoben; dies wurde mit § 264 Z 3 FinStrG nachgeholt (EB FinStrG).