FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 263
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 263 | ||
A. | Zitatänderungen |
I. Kommentar zu § 263
A. Zitatänderungen
1
Ohne die Bestimmung des § 263 FinStrG wären in anderen Gesetzen enthaltene Zitierungen der dem FinStrG vorausgegangenen Bestimmungen der AbgO unanwendbar geworden. Die Generalklausel des § 263 FinStrG macht eine Novellierung anderer Bundesgesetze aus diesem Grund überflüssig.