FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 263
Übersicht
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I.  | Kommentar zu § 263  | ||
A.  | Zitatänderungen   | ||
I. Kommentar zu § 263
A. Zitatänderungen
1
Ohne die Bestimmung des § 263 FinStrG wären in anderen Gesetzen enthaltene Zitierungen der dem FinStrG vorausgegangenen Bestimmungen der AbgO unanwendbar geworden. Die Generalklausel des § 263 FinStrG macht eine Novellierung anderer Bundesgesetze aus diesem Grund überflüssig.