FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 262
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I. | Kommentar zu § 262 |
I. Kommentar zu § 262
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Mit dieser Bestimmung soll ein Übergang von den bisher in den Abgaben- und Monopolvorschriften verwendeten Begriffen zu den Begriffen des FinStrG geschaffen werden (EB FinStrG).