FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 254 Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 254 | ||
A. | Landesgesetzliches Abgabenstrafrecht (§ 254 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Nichtanwendung des VStG durch die Finanzstrafbehörden (§ 254 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 254 |
I. Kommentar zu § 254
A. Landesgesetzliches Abgabenstrafrecht (§ 254 Abs 1 FinStrG)
1
Gem § 254 Abs 1 FinStrG ist auf das landesgesetzliche und das kommunalsteuerliche Abgabenstrafrecht ausschließlich das VStG (BGBl 1991/52 idgF) anzuwenden. Die Anordnung der Anwendung des VStG gilt allerdings nur für den verwaltungsbehördlichen Bereich, nicht aber, wenn ein Landesgesetz für die Ahndung gerichtliche Zuständigkeit anordnet (s Arnold in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 254 Rz 10 und 17; im Ergebnis ebenso Fellner, FinStrG, § 254 Rz 5). Als einzige Bestimmung des FinStrG ist für das Abgabenstrafrecht der Länder seit dem (BGBl I 2009/20) jedoch § 29 FinStrG sinngemäß anzuwenden. Die „sinngemäße“ Anwendung bewirkt, dass Selbstanzeigen im Landesabgabenstrafrecht nicht bei den Abgabenbehörden des Bundes, sondern den jeweilige Landes- bzw Gemeindebehörden einzubringen sind.
B. Nichtanwendung des VStG durch die Finanzstrafbehörden (§ 254 Abs 2 FinStrG)
2
Die Regelung des § 254 Abs 2 FinStrG soll verhindern, dass die Finanzstrafbehörd...