FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 67
Übersicht
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I. Kommentar zu § 67
A. Ernennung der Senatsmitglieder
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Alle Mitglieder der Spruchsenate werden vom Bundespräsidenten ernannt (§ 67 Abs 1 FinStrG). Das Vorschlagsrecht der Bundesregierung wurde mit BGBl I 2002/97 aufgehoben. Die Zuweisung erfolgt dabei nicht zu einem bestimmten Senat, sondern zur (bestimmten) Finanzstrafbehörde. Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung gibt es nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden – als deren Organe die Spruchsenate tätig werden können (s Erl IA 958/A 26. GP 85). Die Laienbeisitzer sind aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichter zu entnehmen, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate des Bundesfinanzgerichtes entsandt werden (§ 4 BFGG). Entsendungsberechtigt sind die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Landarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer, die Ziviltechnikerkammer sowie die Kammern der Ärzte, der Tierärzte, der Zahnärzte und der Apotheker. Nicht berechtigt zur Entsendung sind die Kammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der Rechtsanwälte und der Notare (s § 4 Abs 2 BFGG). Der Entsendung als fachkundige Laienrichter können Geistlic...