FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 250 Falsche Verdächtigung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 250 | ||
A. | Täter | ||
B. | Tathandlung | ||
C. | Tätige Reue | ||
D. | Subjektive Tatseite | ||
E. | Strafe | ||
II. | Rechtsprechung zu § 250 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 250 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 250 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 250
A. Täter
1
Der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 250 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB, bezieht sich aber nicht auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, sondern ein von den Finanzbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (Seiler/Seiler, FinStrG5, § 250 Rz 1).
Jedermann kann Täter sein. Der wegen eines Finanzvergehens Beschuldigte ist zwar nicht zur Wahrheit verpflichtet, die Straflosigkeit eines Beschuldigten, der unrichtige Angaben macht, findet aber dort ihre Grenze, wo durch die unrichtigen Angaben selbst ein strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. Ein Beschuldigter, der im Zuge der Beschuldigtenvernehmung einen anderen fälschlich eines Finanzvergehens bezichtigt, macht sich daher der falschen Verdächtigung gem § 250 FinStrG schuldig, wenn er dabei über die bloße Abwehr der eigenen Strafverfolgung hinausgeht (Fabrizy, StGB13, § 297 Rz 9; Pilnacek/Swiderski, WK2, § 297 Rz 43; Seiler/Seiler, FinStrG5, § 250, Rz 4).
B....