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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 248 Begünstigung

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 248
A.
Täter
15
B.
Voraussetzung der Bestrafung
6
C.
Tathandlung
7, 8
D.
Subjektive Tatseite
9
E.
Strafe
F.
Strafausschließungsgründe
II.
Rechtsprechung zu § 248

I. Kommentar zu § 248

A. Täter

1

Der Tatbestand der Begünstigung des § 248 FinStrG entspricht dem der Begünstigung nach § 299 StGB. Während aber § 299 StGB die Begünstigung in Bezug auf eine gerichtlich strafbare Handlung sanktioniert, stellt § 248 FinStrG die Begünstigung von Personen, die ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen begangen haben, unter Strafe.

Täter kann außer dem Vortäter (= Begünstigten) jedermann sein. Gem § 299 Abs 2 StGB ist der Begünstigte auch dann nicht gem § 248 FinStrG strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen. Da es sich beim Tatbestand des § 248 FinStrG um eine persönliche Begünstigung handelt, kann eine sachliche Begünstigung nicht dem § 248 FinStrG unterstellt werden; dies auch dann nicht, wenn die sachliche Begünstigung in der Absicht erfolgt, den Täter der Bestrafung zu entziehen. Die sachliche Begünstigung stellt den Tatbestand der Hehlerei gem § 37, 46 FinStrG dar.

Täter kann daher zB sein, wer dem Begünstigten einen Unterschlupf verschafft (EvBl 1955/35). Aber auch ein Zeuge, der durch die Bestätigung der fa...

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