FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 248 Begünstigung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 248 | ||
A. | Täter | ||
B. | Voraussetzung der Bestrafung | ||
C. | Tathandlung | ||
D. | Subjektive Tatseite | ||
E. | Strafe | ||
F. | Strafausschließungsgründe | ||
II. | Rechtsprechung zu § 248 |
I. Kommentar zu § 248
A. Täter
1
Der Tatbestand der Begünstigung des § 248 FinStrG entspricht dem der Begünstigung nach § 299 StGB. Während aber § 299 StGB die Begünstigung in Bezug auf eine gerichtlich strafbare Handlung sanktioniert, stellt § 248 FinStrG die Begünstigung von Personen, die ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen begangen haben, unter Strafe.
Täter kann außer dem Vortäter (= Begünstigten) jedermann sein. Gem § 299 Abs 2 StGB ist der Begünstigte auch dann nicht gem § 248 FinStrG strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen. Da es sich beim Tatbestand des § 248 FinStrG um eine persönliche Begünstigung handelt, kann eine sachliche Begünstigung nicht dem § 248 FinStrG unterstellt werden; dies auch dann nicht, wenn die sachliche Begünstigung in der Absicht erfolgt, den Täter der Bestrafung zu entziehen. Die sachliche Begünstigung stellt den Tatbestand der Hehlerei gem § 37, 46 FinStrG dar.
Täter kann daher zB sein, wer dem Begünstigten einen Unterschlupf verschafft (EvBl 1955/35). Aber auch ein Zeuge, der durch die Bestätigung der fa...