FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 244
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 244 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens |
I. Kommentar zu § 244
A. Wiederaufnahme des Verfahrens
1
Die Bestimmungen der § 220 ff FinStrG sind auch im selbständigen Verfahren anzuwenden. Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch die Finanzstrafbehörde befugt (§ 200 Abs 2 lit a FinStrG).