FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 243
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 243
A. Selbständiges (objektives) Verfahren
1
Unter den Voraussetzungen des § 18 FinStrG ist auf Verfall im selbständigen Verfahren zu erkennen. § 243 FinStrG ergänzt dazu die Bestimmungen des selbständigen Verfahrens (§§ 445, 446 StPO). Der Ankläger hat dazu einen Antrag einzubringen (§ 445 Abs 1 StPO). Nach § 445 Abs 2 StPO entscheidet der Vorsitzende des Schöffengerichts über den eingebrachten Antrag des Anklägers. Das Urteil kann nach der Bestimmung des § 445 Abs 3 StPO mit Berufung angefochten werden. Berechtigt dazu sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, dessen Angehörige und Vormund iSd § 282 Abs 1 StPO sowie die Finanzstrafbehörde. Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar ().
2
Ergeben sich erst im Zuge der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für ein selbständiges Verfahren, so kann die Entscheidung darüber nach der Vorschrift des § 446 StPO auch im Falle eines Freispruches ausgesprochen werden (). Gem § 243 FinStrG sind die Bestimmungen des § 446 StPO nicht anwendbar, wenn der Freispruch wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 214 FinStrG) e...