FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 242
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 242
A. Nachträgliches Verfahren
1
Das nachträgliche Verfahren gem § 242 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem abgesonderten Verfahren über Antrag des Nebenbeteiligten gem § 149 FinStrG. Die Durchführung eines nachträglichen Verfahrens ohne Antrag des Nebenbeteiligten ist seit der FinStrGNov 1975 ausgeschlossen. Antragsberechtigt ist nur der vom Verfall oder der Haftung Betroffene.
2
Die Voraussetzungen für das nachträgliche Verfahren sind:
Ein rechtskräftiges Urteil, in dem mit Wirkung gegen eine andere Person als den Angeklagten auf Verfall erkannt, Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte nicht anerkannt oder eine Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz ausgesprochen wurde.
Der betroffene Eigentümer, Pfand- oder Zurückbehaltungsberechtigte oder Haftende war ohne sein oder seines Bevollmächtigten Verschulden gehindert, am Strafverfahren teilzunehmen.
Der Betroffene bringt einen Antrag auf Durchführung des nachträglichen Verfahrens beim LG ein. Die Antragstellung ist befristet (§ 242 Abs 1 letzter Satz FinStrG; ).
3
Über den Antrag entscheidet das LG, das mit Urteil über die ...