FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 66
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 66 | ||
A. | Weisungsfreiheit (§ 66 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Zusammensetzung der Senate (§ 66 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 66 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 66
A. Weisungsfreiheit (§ 66 Abs 1 FinStrG)
1
Im Art 20 B-VG ist die Weisungsgebundenheit der Verwaltung verfassungsgesetzlich festgelegt. Diese gilt auch für Kollegialorgane. Sollen davon Ausnahmen gemacht werden, kann dies nur durch ein Verfassungsgesetz geschehen. Dies erfolgt durch § 66 Abs 1 FinStrG: Die Mitglieder der Spruchsenate sind danach in Ausübung ihres Amtes, und (nur) in dieser Eigenschaft, an keine Weisung gebunden. Der Vorstand des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bundesminister für Finanzen können weder dem Senat noch einem seiner Mitglieder Weisung erteilen. Die Weisungsfreiheit bezieht sich auf den Richter des Dienststandes, den Beamten des höheren Finanzdienstes und ebenso auf den Laienbeisitzer. Weisungsungebunden ist gem § 66 Abs 1 FinStrG daher auch der Vorsitzende des Spruchsenates, wenn er als Einzelorgan der Finanzstrafbehörde tätig wird (s Kommentar § 65 Rz 5).
B. Zusammensetzung der Senate (§ 66 Abs 2 FinStrG)
2
§ 66 Abs 2 FinStrG bestimmt nur die Zahl der Mitglieder. Im Spruchsenat hat danach den Vorsitz ein Richter des Dienststandes zu führen, ein Mitglied ist ein Beamter des höheren Finanzdienstes un...