FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 241
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 241 | ||
A. | Kostenersatz durch Nebenbeteiligte | ||
II. | Rechtsprechung zu § 241 |
I. Kommentar zu § 241
A. Kostenersatz durch Nebenbeteiligte
1
Gegenüber einem Nebenbeteiligten kommt die Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens nur dann in Betracht, wenn das Urteil gegen ihn einen Ausspruch gem § 215 FinStrG enthält. Ein Pauschalbetrag gem § 381 Abs 1 Z 1 StPO darf dem Nebenbeteiligten nicht auferlegt werden. Ihm kann nur der Ersatz der durch ihn veranlassten Barauslagen auferlegt werden, also zB von Zeugen- und Sachverständigengebühren, die durch seine Beweisanträge entstanden sind ( und [R 241/1]).
Das finanzstrafbehördliche Gegenstück zu § 241 FinStrG findet sich in § 185 Abs 2 FinStrG.
II. Rechtsprechung zu § 241
1. Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen. Dies gilt für den Fall nachfolgend bejahter Gerichtszuständigkeit.
(; , 13 Os 42/09i; RS0107042)
Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungs...