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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 241

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 241
A.
Kostenersatz durch Nebenbeteiligte
1
II.
Rechtsprechung zu § 241

I. Kommentar zu § 241

A. Kostenersatz durch Nebenbeteiligte

1

Gegenüber einem Nebenbeteiligten kommt die Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens nur dann in Betracht, wenn das Urteil gegen ihn einen Ausspruch gem § 215 FinStrG enthält. Ein Pauschalbetrag gem § 381 Abs 1 Z 1 StPO darf dem Nebenbeteiligten nicht auferlegt werden. Ihm kann nur der Ersatz der durch ihn veranlassten Barauslagen auferlegt werden, also zB von Zeugen- und Sachverständigengebühren, die durch seine Beweisanträge entstanden sind ( und [R 241/1]).

Das finanzstrafbehördliche Gegenstück zu § 241 FinStrG findet sich in § 185 Abs 2 FinStrG.

II. Rechtsprechung zu § 241

1. Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen. Dies gilt für den Fall nachfolgend bejahter Gerichtszuständigkeit.

(; , 13 Os 42/09i; RS0107042)

Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungs...

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