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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 239

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 239
A.
Wiederaufnahme des Verfahrens
1

I. Kommentar zu § 239

A. Wiederaufnahme des Verfahrens

1

§ 239 FinStrG betrifft nur die Wiederaufnahme hinsichtlich der Haftungs- und Verfallsaussprüche. Er beschränkt daher gegenüber dem § 354 StPO nur insoweit und keineswegs generell den Personenkreis, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann, auf die Verfahrensbeteiligten iS des § 238 FinStrG. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist betreffend der Verfalls- und Haftungsaussprüche nur aus den in § 238 FinStrG genannten Gründen möglich.

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