FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 239
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 239 | ||
A. | Wiederaufnahme des Verfahrens |
I. Kommentar zu § 239
A. Wiederaufnahme des Verfahrens
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§ 239 FinStrG betrifft nur die Wiederaufnahme hinsichtlich der Haftungs- und Verfallsaussprüche. Er beschränkt daher gegenüber dem § 354 StPO nur insoweit und keineswegs generell den Personenkreis, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann, auf die Verfahrensbeteiligten iS des § 238 FinStrG. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist betreffend der Verfalls- und Haftungsaussprüche nur aus den in § 238 FinStrG genannten Gründen möglich.