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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 237

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 237
A.
Im Ausland wohnhafte Nebenbeteiligte
13

I. Kommentar zu § 237

A. Im Ausland wohnhafte Nebenbeteiligte

1

Der Nebenbeteiligte ist, wie im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§ 122 FinStrG), von Amts wegen dem Verfahren zuzuziehen (§ 64 Abs 1 StPO) und mit dem Angeklagten bzgl der Rechte gleichgestellt. Für den Fall, dass sich der Nebenbeteiligte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, Zustellungen im Inland also nicht vorgenommen werden können, trifft § 237 FinStrG eine Regelung, die dem § 56 Abs 3 FinStrG iVm § 9 ZustellG in etwa entspricht.

Der Nebenbeteiligte kann dem Gericht einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten (Vertreter) namhaft machen. Dieser nimmt im Verfahren die Rechte des Nebenbeteiligten ein, Schriftstücke (auch Ladungen) sind an den Bevollmächtigten zu richten. Als Vertreter kommt eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte oder eine sonst geeignete Person in Betracht (§ 73 StPO).

2

Kommt der Nebenbeteiligte der Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Bevollmächtigten nicht nach, wird der Fortgang des Verfahrens, also auch der Ausspruch der Haftung oder des Verfalles, nicht gehindert. Schriftstücke gelten bei Nichtnamhaftmachung eines Bevollmächtigten durch Hinterlegung bei Gerich...

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