FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 236
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 236
A. Nebenbeteiligte
1
Für die Nebenbeteiligten, dh die Haftungs- und Verfallsbeteiligten iSd § 76 FinStrG, gelten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Bestimmungen des § 444 StPO sinngemäß, soweit die § 237 bis 242 FinStrG nichts anderes bestimmen. Danach sind sie zur Hauptverhandlung zu laden und haben in ihr und den nachfolgenden Verfahren dieselben Rechte wie die Beschuldigten. Sie können daher Anträge und Fragen stellen. Sie dürfen auch nicht als Zeugen, sondern müssen wie Beschuldigte vernommen werden. Diese Rechtsstellung wird ihn bereits im Ermittlungsverfahren zukommen.
In Abwesenheit der Nebenbeteiligten darf eine diese belastende Verfallsentscheidung nur getroffen werden, wenn sie ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen worden sind. Andernfalls müsste das Gericht die Verhandlung vertagen oder, sofern es sich nicht um eine Haftung nach § 28 FinStrG handelt, einen Beschluss nach § 443 Abs 2 StPO auf abgesonderte Entscheidung fassen (; aA [wonach die Anwesenheit der Nebenbeteiligen in der Hauptverhandlung jedenfalls erforderlich ist] Lässig, WK2 FinStrG, § 236, Rz 3).
2
Weiters steht den Nebe...