FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 235
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 235
A. Zustellung
1
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt gem § 82 StPO für das Verfahren bei Zustellungen das ZustellG, BGBl 1982/200, sowie dem Sinne nach die § 87, 89, 91 und 100 ZPO. Die § 8, 9 Abs 2 erster Satz und Abs 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 180 Abs 4 StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden (§ 82 Abs 2 StPO). § 235 FinStrG bestimmt dazu ergänzend, dass die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt gilt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
2
Die Hauptverhandlung kann an sich bei gerichtlich zu ahndenden Vergehen bei sonstiger Nichtigkeit in Abwesenheit des Angeklagten nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn die Voraussetzungen des § 427 Abs 1 StPO gegeben sind: Der Angeklagte muss bereits gerichtlich vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden sein.
Die § 83 Abs 4 und 427 Abs 1 StPO sind jedoch zu § 235 FinStrG nur subsidiär anzuwenden (§ 195 Abs 1 FinStrG); § 235 FinStrG geht als lex specialis vor. Die § 231 und 235 FinStrG beziehen sich auf alle Abschnitte des Strafverfahrens. Gem § 235 FinStrG gelten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Zustellungen an ...