FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 233
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 233 | ||
A. | Sicherungsmaßnahmen |
I. Kommentar zu § 233
A. Sicherungsmaßnahmen
1
§ 233 FinStrG regelt die Beschlagnahme zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes bei einem hinreichend verdächtigten Flüchtigen. Dabei gelten die Bestimmungen des § 207a Abs 2 bis 4 FinStrG sinngemäß.