FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 65
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 65 | ||
A. | Senate | ||
II. | Rechtsprechung zu § 65 FinStrG |
I. Kommentar zu § 65
A. Senate
1
§ 65 Abs 1 FinStrG bestimmt, in welchen Städten Spruchsenate eingerichtet sind. Bis zur Umsetzung der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung (bis ) erstreckte sich die örtliche Zuständigkeit der Spruchsenate, soweit gem § 68 Abs 3 aF FinStrG nicht eine gebietsmäßige Geschäftsverteilung bestand, jeweils auf ein Bundesland (Ausnahme: Spruchsenate beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und beim Zollamt Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland). Seit der Neuorganisation (ab ) gibt es nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden: eine beim Amt für Betrugsbekämpfung, die andere beim Zollamt Österreich. Die Spruchsenate fungieren nunmehr als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich. Die Spruchsenate in den Städten, in denen bisher Spruchsenate ansässig waren (Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien), bleiben bestehen.
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Die konkrete Zuteilung der Finanzstrafsachen auf die einzelnen Spruchsenate ist der gemäß § 68 Abs 3 FinStrG zu erlassenden Geschäftsverteilung vorbehalten. Die Geschäftsverteilung ist in den Geschäftsstellen angesch...