TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 230

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 230
A.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 230 Abs 1 FinStrG)
1
B.
Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für auferlegten Wertersatz (§ 230 Abs 2 FinStrG)
2
II.
Rechtsprechung zu § 230

I. Kommentar zu § 230

A. Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 230 Abs 1 FinStrG)

1

Die § 409 und 409a StPO bestimmen die Entrichtung, Eintreibung und den Aufschub (Ratenzahlung) von gerichtlich verhängten Geldstrafen. § 230 Abs 1 FinStrG ergänzt die Bestimmungen der StPO und entspricht inhaltlich dem § 179 Abs 2 FinStrG. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Geldstrafe gem § 230 Abs 1 FinStrG auch noch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden kann. Ein Zahlungsaufschub bzw eine Ratenzahlung ist nach der Anordung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr zulässig (). Somit muss die noch aushaftende Geldstrafe entweder einmalig zur Gänze oder ein größtmöglicher Teilbetrag entrichtet werden. Um den entrichteten Teilbetrag reduziert sich die Ersatzfreiheitsstrafe.

B. Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für auferlegten Wertersatz (§ 230 Abs 2 FinStrG)

2

Die Bestimmungen zur Geldstrafe (§§ 409 und 409a StPO), zur Einbringung (§ 12 GEG 1962) sowie der erste Absatz des § 230 FinStrG sind auch auf die Nebenstrafe des Wertersatzes anzuwenden. Die StPO selbst kennt die Strafe d...

Daten werden geladen...